Als Grund für den Waffenbesitz gab er an, dass sie von gewissen Leuten bedroht würden. Auf Frage, ob die Beziehung konfliktbeladen gewesen sei, antwortete er, dass sie ab und zu Meinungsverschiedenheiten wegen G.________ (Tochter des Opfers) gehabt hätten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2020 beschuldigte er in diesem Zusammenhang G.________ des Diebstahls von CHF 1'400.00, welche aus Mieteinnahmen gestammt und E.________ gehört hätten. Zur Tat selber konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Fragen beantworten.