4 notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. 4.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020, 14.09 Uhr, bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und dabei angegeben hat, soeben seine Freundin erschossen zu haben. Die Polizei konnte nur schwer ein Gespräch mit ihm aufbauen. Kurze Zeit später (14.25 Uhr) meldete sich E.___