Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei kommt es allerdings auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3, auch zum Folgenden). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der