Die Mutmassung, wonach es sich um eine vorsätzliche Schussabgabe gehandelt haben soll, sei nicht erhärtet, so dass der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen Tötung nicht gegeben sei. 4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen.