Zudem sei erstellt, dass er (der Beschwerdeführer) am 25. Dezember 2020 stark alkoholisiert gewesen sei und unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens bestünden nach wie vor offene Fragen, weshalb (sinngemäss) auf dieses nicht abgestellt werden könne. Die Mutmassung, wonach es sich um eine vorsätzliche Schussabgabe gehandelt haben soll, sei nicht erhärtet, so dass der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen Tötung nicht gegeben sei.