3 Tat von ihm (dem Beschwerdeführer) via Facetime gezeigte Waffe sei unglaubhaft und unbestätigt geblieben, könne er die Waffe doch weder beschreiben noch habe G.________ (Tochter des Opfers) sie gesehen. Auch G.________s Aussage, wonach sie am 25. Dezember 2020 gehört habe, wie er (der Beschwerdeführer) die Waffe zweimal geladen habe, sei wenig glaubhaft, habe sie doch anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2021 hierzu nichts Genaueres sagen können. Und schliesslich sei auch die Aussage von H._____