Ohnehin gebe es beim «Blödeln» vielfach keinen bestimmten Sinn und Zweck. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Verlängerungsantrag vom 17. März 2021 aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus Einvernahmeprotokollen aufgelistet, die nichts mit den Geschehnissen vom 25. Dezember 2020 zu tun hätten, sondern Ereignisse beträfen, welche Jahre zurückliegen würden. Auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Mutmassung, wonach es sich um ein Beziehungsdelikt handeln könnte, habe sich nicht bewahrheitet.