Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und hält dafür, dass dieser lediglich auf Spekulationen gründe und sich im Verlauf des Verfahren nicht habe erhärten lassen. Ihm dürfe aufgrund seiner emotionalen Verfassung am 25. und 26. Dezember 2020 nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den genauen Hergang des «Blödelns» und des «Käpslipis- tole-Spielens» nicht habe darlegen können. Ohnehin gebe es beim «Blödeln» vielfach keinen bestimmten Sinn und Zweck.