und «Käpslipistole» gespielt hätten, halten die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht als wenig glaubhaft, zumal er auf mehrmaliges Nachfragen hin Sinn und Zweck dieses Spiels nicht habe erklären können. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und hält dafür, dass dieser lediglich auf Spekulationen gründe und sich im Verlauf des Verfahren nicht habe erhärten lassen.