SR 311.0) zum einen auf Feststellungen der Kantonspolizei und Erkenntnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches von einem sog. Nahschuss ausgeht, zum anderen auf diverse belastende Aussagen von Drittpersonen, insbesondere zum Verhalten und Charakter des Beschwerdeführers, sowie auf die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter gemachten Feststellungen und die Diagnose, wonach der Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur aufweise und das Konstrukt eines Psychopathen erfüllen würde. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und das Opfer nur geblödelt