Es habe sich nur deshalb ein Schuss gelöst, weil sie «geblödelt» und «Käpslipistole» gespielt hätten. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft stützen den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;