4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2020 in Bolligen seine Freundin D.________ (nachfolgend: Opfer) mit einer Pistole erschossen zu haben. Weiter soll er gleichentags E.________ mit dem Tod bedroht haben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der Pistole um seine Waffe handelt und er diese zur Tatzeit in den Händen gehalten hat. Die Schussabgabe sei jedoch nicht gewollt gewesen. Es habe sich nur deshalb ein Schuss gelöst, weil sie «geblödelt» und «Käpslipistole» gespielt hätten.