2 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.