: Beschwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung sowie (eventualiter) die Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Rechtsvertreter. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 ein Beschwerdeverfahren, räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.