7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang 5 trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Aufwand des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als geringfügig zu bezeichnen ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: