356 Abs. 4 StPO kommt folglich nicht zur Anwendung. Mit seinem (verspäteten) Erscheinen tat er klar seinen Willen kund, das Verfahren weiterführen zu wollen; es kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe sein Desinteresse kundgetan bzw. bewusst und in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Vorinstanz hat das Verfahren zu Unrecht zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.