Unter diesen Umständen auf ein unentschuldigtes Ausbleiben zu erkennen, statt schliesslich das Verfahren wie vorgesehen durchzuführen, verstösst klarerweise gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Nicht massgebend ist dabei, dass die Vorinstanz die Verhandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen hat; der Zeitpunkt von 14.05 Uhr erweist sich offensichtlich als zu früh. 5.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO, womit dieser der Verhandlung vom 30. September 2021 nicht (unentschuldigt) ferngeblieben war. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt folglich nicht zur Anwendung.