immerhin kann die Unterscheidung zwischen verschiedenen Strafbehörden einem Laien Schwierigkeiten bereiten. In der fälschlichen Annahme des Beschwerdeführers, die Verhandlung fände an der Ländtestrasse 20 in Biel vor der Staatsanwaltschaft statt, sind jedenfalls keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Der Beschwerdeführer begab sich rechtzeitig zum Verhandlungstermin in der Annahme, er befände sich am richtigen Ort. Daraus zeigt sich sein Wille, an der Verhandlung teilnehmen zu wollen.