zu Art. 93 StPO). Wird die strikte Anwendung der Verfahrensregeln nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt oder führt sie zu einer unhaltbaren Erschwerung der Verwirklichung des materiellen Rechts resp. zu einer unzulässigen Verhinderung zum Zugang zu den Gerichten, so liegt ein nach Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) untersagter, Rechtsverweigerung bildender überspitzter Formalismus vor (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]; BGE 142 IV 299 E. 1.3.2).