4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es keine absolute Frist gibt, von der an die Verspätung einer Partei zwingend dazu führen müsste, ihr das Recht an der Teilnahme einer Verhandlung zu verweigern. Vielmehr ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen, ob die strikte Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist (BGE 145 I 201 Regeste sowie E. 4. [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 StPO).