Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten würden schematische Regelungen verfehlt erscheinen. Hier sei es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig seien (zum Ganzen RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es keine absolute Frist gibt, von der an die Verspätung einer Partei zwingend dazu führen müsste, ihr das Recht an der Teilnahme einer Verhandlung zu verweigern.