108 (2019) Nr. 118]; Urteil des Bundesgerichts 1P.853/2005 vom 3. März 2006 E.1). In Anlehnung dessen hält RIEDO dafür, eine viertelstündige Verspätung habe ohne (Säumnis-)Folgen zu bleiben, sofern sich der Verspätete nicht offenkundig missbräuchlich verhalte, indem er Termine willentlich hinauszögere. Umgekehrt sei es unvernünftig, den Gerichtsbehörden eine nicht entschuldigte Verspätung von mehr als einer Stunde aufzuzwingen. Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten würden schematische Regelungen verfehlt erscheinen.