2018, N. 1 zu Art. 93 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 93 StPO). Vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus kann dies jedoch nicht bedeuten, dass bereits bei einer Verspätung von wenigen Minuten nach Terminbeginn Säumnis angenommen wird (BRÜSCHWILER/GRÜNIG, a.a.O., N 1 zu Art. 93 StPO). Bereits die alte Luzerner Strafprozessordnung erkannte ein unentschuldigtes Fernbleiben erst nach einer Verspätung von einer Viertelstunde (sog. «Respektviertelstunde; BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118];