Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 30). Die fragliche Bestimmung wurde daher nicht in den Entwurf des Bundesrates aufgenommen, was dazu führt, dass keine klare Regelung darüber besteht (zum Ganzen BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]). 4.5 Gemäss herrschender Lehre kann die Säumnis einer Partei bereits wenige Minuten nach dem Beginn der Verhandlung festgestellt werden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 StPO;