3 seinem Art. 104 Abs. 4 noch vor, eine Verspätung von spätestens einer Stunde nach Eröffnung der Verhandlung sei keine Säumnis, waren im Vernehmlassungsverfahren mehrere Teilnehmer der Ansicht, diese «Toleranzmarge» von einer Stunde sei zu lang (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 75; Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 30).