des Bundesgerichts 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). 4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Termin zur Hauptverhandlung verpasst hat und damit säumig i.S.v. Art. 93 StPO war. Andernfalls kommt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung. 4.3 Eine Person ist säumig i.S.v. Art. 93 StPO, wenn sie als Verfahrensbeteiligte nicht zum ihr angezeigten Termin erscheint. Der Grund der Säumnis bleibt dabei unbeachtlich. Eine Partei kann auch säumig sein, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht am entsprechenden Termin teilnimmt (RIEDO, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl.