354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Die Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung rechtfertigt sich angesichts der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts einzig, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz.