4. 4.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat dieser Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt die die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, gilt die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil.