BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben und zudem mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 innert gewährter Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 4. Oktober