Zudem seien ihm die Kosten für seinen Arbeitsausfall zu erstatten. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 verwies die Vorinstanz grundsätzlich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 30. September 2021. Ergänzend fügte sie an, dass sich der Verhandlungsstandort deutlich aus der Vorladung ergebe. Da sich vorgeladene Personen jeweils an der Loge am Haupteingang meldeten, werde die Nennung eines konkreten Gerichtssaals nicht als notwendig erachtet. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2021 auf eine Stellungnahme.