Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 setzte ihm die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eine Frist zur Mitteilung, ob seine Eingabe vom 4. Oktober 2021 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2021 oder als Widerherstellungsgesuch zu behandeln sei. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 deklarierte der Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 30. September 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Zudem seien ihm die Kosten für seinen Arbeitsausfall zu erstatten.