Die Vorinstanz verfügte am 30. September 2021, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 setzte ihm die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eine Frist zur Mitteilung, ob seine Eingabe vom 4. Oktober 2021 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2021 oder als Widerherstellungsgesuch zu behandeln sei.