Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 2. Juli 2021 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung einer Hauptverhandlung. Im Strafverfahren vor der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 zur Hauptverhandlung am 30. September 2021 vorgeladen. Die Vorinstanz verfügte am 30. September 2021, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen.