Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 465 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentli- chen Verkehr Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 30. September 2021 (PEN 21 452) Erwägungen: 1. 1.1 Am 29. April 2021 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 2. Juli 2021 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durch- führung einer Hauptverhandlung. Im Strafverfahren vor der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 zur Hauptverhandlung am 30. September 2021 vorgeladen. Die Vorinstanz verfügte am 30. September 2021, der Strafbefehl sei in- folge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdefüh- rer trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 setzte ihm die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern eine Frist zur Mitteilung, ob seine Eingabe vom 4. Oktober 2021 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2021 oder als Wi- derherstellungsgesuch zu behandeln sei. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 dekla- rierte der Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, die Verfügung vom 30. September 2021 sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Zudem seien ihm die Kosten für seinen Arbeitsausfall zu erstatten. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 verwies die Vorinstanz grundsätzlich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 30. September 2021. Ergänzend fügte sie an, dass sich der Verhandlungsstandort deutlich aus der Vorladung ergebe. Da sich vorgeladene Personen jeweils an der Loge am Haupteingang meldeten, werde die Nennung eines konkreten Gerichtssaals nicht als notwendig erachtet. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2021 auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben und zudem mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 innert ge- währter Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 4. Oktober 2 2021 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer den Rückzug des Strafbefehls verlangt und bean- tragt, es seien ihm die Kosten für seinen Arbeitsausfall im Zusammenhang mit dem Erscheinen vor der Vorinstanz zu erstatten, ist mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Angesetzt war die Hauptverhand- lung vom 30. September 2021 auf 14:00 Uhr. Gemäss den Ausführungen des Be- schwerdeführers habe sich dieser hinsichtlich der Adresse geirrt. Er sei an besag- tem Termin rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft an der Ländtestrasse 20 in Biel eingetroffen, um an der Verhandlung teilzunehmen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er zur Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland an der Spital- strasse 14 in Biel solle. Er habe sich danach umgehend unter der Telefonnummer 031 636 36 20 gemeldet, über seine Verspätung informiert und sich auf den Weg dorthin gemacht. Als er ca. 10 Minuten später dort gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, sein unentschuldigtes Fernbleiben an der Hauptverhandlung gelte als Rückzug der Einsprache. 4. 4.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat dieser Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt die die Einsprache erhebende Person der Hauptver- handlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, gilt die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Die An- nahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache gegen einen Strafbefehl in- folge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung rechtfertigt sich an- gesichts der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts einzig, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Vorausgesetzt ist, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massge- benden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). 4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Termin zur Hauptver- handlung verpasst hat und damit säumig i.S.v. Art. 93 StPO war. Andernfalls kommt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung. 4.3 Eine Person ist säumig i.S.v. Art. 93 StPO, wenn sie als Verfahrensbeteiligte nicht zum ihr angezeigten Termin erscheint. Der Grund der Säumnis bleibt dabei unbe- achtlich. Eine Partei kann auch säumig sein, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht am entsprechenden Termin teilnimmt (RIEDO, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 93 StPO). 4.4 Die Strafprozessordnung normiert keine absolute Frist, ab welcher Dauer eine Ver- spätung eine Säumnis darstellt. Sah der Vorentwurf der Strafprozessordnung in 3 seinem Art. 104 Abs. 4 noch vor, eine Verspätung von spätestens einer Stunde nach Eröffnung der Verhandlung sei keine Säumnis, waren im Vernehmlassungs- verfahren mehrere Teilnehmer der Ansicht, diese «Toleranzmarge» von einer Stunde sei zu lang (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Straf- prozessordnung, 2001, S. 75; Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlas- sungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer schweizerischen Strafprozessord- nung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 30). Die fragliche Bestimmung wurde daher nicht in den Entwurf des Bun- desrates aufgenommen, was dazu führt, dass keine klare Regelung darüber be- steht (zum Ganzen BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]). 4.5 Gemäss herrschender Lehre kann die Säumnis einer Partei bereits wenige Minuten nach dem Beginn der Verhandlung festgestellt werden (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 93 StPO). Vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus kann dies jedoch nicht bedeuten, dass bereits bei einer Verspätung von wenigen Minuten nach Terminbe- ginn Säumnis angenommen wird (BRÜSCHWILER/GRÜNIG, a.a.O., N 1 zu Art. 93 StPO). Bereits die alte Luzerner Strafprozessordnung erkannte ein unentschuldig- tes Fernbleiben erst nach einer Verspätung von einer Viertelstunde (sog. «Re- spektviertelstunde; BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]; Urteil des Bundesgerichts 1P.853/2005 vom 3. März 2006 E.1). In Anlehnung dessen hält RIEDO dafür, eine viertelstündige Verspätung habe ohne (Säumnis-)Folgen zu blei- ben, sofern sich der Verspätete nicht offenkundig missbräuchlich verhalte, indem er Termine willentlich hinauszögere. Umgekehrt sei es unvernünftig, den Gerichts- behörden eine nicht entschuldigte Verspätung von mehr als einer Stunde aufzu- zwingen. Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten würden schematische Regelungen verfehlt erscheinen. Hier sei es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen ange- sichts der gesamten Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig seien (zum Ganzen RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 93 StPO). 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es keine absolute Frist gibt, von der an die Verspätung einer Partei zwingend dazu führen müsste, ihr das Recht an der Teil- nahme einer Verhandlung zu verweigern. Vielmehr ist unter Würdigung der konkre- ten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen, ob die strik- te Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse ge- rechtfertigt ist (BGE 145 I 201 Regeste sowie E. 4. [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 StPO). Wird die strikte Anwendung der Verfahrensregeln nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt oder führt sie zu einer unhaltbaren Erschwerung der Verwirklichung des materiellen Rechts resp. zu einer unzulässigen Verhinderung zum Zugang zu den Gerichten, so liegt ein nach Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) untersagter, Rechtsverweigerung bildender überspitzter Formalismus vor (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 [= Pra. 108 (2019) Nr. 118]; BGE 142 IV 299 E. 1.3.2). 4 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur Hauptver- handlung vom 30. September 2021 um 14:00 Uhr an die Spitalstrasse 14 in Biel vorgeladen. Worauf sein Irrtum in Bezug auf die Behörde und die Adresse zurück- zuführen ist, ist vorliegend nicht entscheidend; immerhin kann die Unterscheidung zwischen verschiedenen Strafbehörden einem Laien Schwierigkeiten bereiten. In der fälschlichen Annahme des Beschwerdeführers, die Verhandlung fände an der Ländtestrasse 20 in Biel vor der Staatsanwaltschaft statt, sind jedenfalls keine An- zeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Der Beschwerde- führer begab sich rechtzeitig zum Verhandlungstermin in der Annahme, er befände sich am richtigen Ort. Daraus zeigt sich sein Wille, an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Im Weiteren hat er umgehend, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass die Verhandlung an der Spitalstrasse stattfindet, die Vorinstanz über sein Versehen und die Verspätung informiert. Entsprechend hatte die Vorinstanz gemäss Aktennotiz vom 30. September 2021 bereits 8 Minuten nach der Eröffnung der Verhandlung von der Verspätung Kenntnis erhalten. Wenige weitere Minuten später, genauer um 14:14 Uhr, ist der Beschwerdeführer schliesslich vor Ort einge- troffen (Akten PEN 21 452, pag. 30). 5.2 Die Verspätung von 14 Minuten ist zwar nicht unbedeutend, liegt allerdings inner- halb der sog. «Respektviertelstunde». Zudem handelt es sich nicht vorbehaltlos um ein unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen. Mit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme und Mitteilung über die Verspätung liess der Be- schwerdeführer die vorinstanzliche Verfahrensleitung innert kurzer Zeit über seine Verspätung in Kenntnis setzen. Bei einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von einer Stunde hätten nach Eintreffen des Beschwerdeführers immer noch 45 Minu- ten – und damit genügend Zeit – bestanden, um die Hauptverhandlung durchzu- führen. Unter diesen Umständen auf ein unentschuldigtes Ausbleiben zu erkennen, statt schliesslich das Verfahren wie vorgesehen durchzuführen, verstösst klarer- weise gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Nicht massgebend ist da- bei, dass die Vorinstanz die Verhandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ge- schlossen hat; der Zeitpunkt von 14.05 Uhr erweist sich offensichtlich als zu früh. 5.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer nicht säumig i.S.v. Art. 93 StPO, womit dieser der Verhandlung vom 30. September 2021 nicht (unentschuldigt) ferngeblieben war. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt folglich nicht zur Anwendung. Mit seinem (verspäteten) Erscheinen tat er klar seinen Willen kund, das Verfahren weiterführen zu wollen; es kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe sein Desinteresse kundgetan bzw. bewusst und in Kenntnis der massge- benden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Vorinstanz hat das Verfahren zu Unrecht zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abge- schrieben. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang 5 trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Aufwand des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als geringfügig zu bezeichnen ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. September 2021 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (BJS 21 7203 – per B-Post) Bern, 24. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7