11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet, zumal er in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 keine Honorarnote vorbehalten hat. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: