10. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) eingestellt hat. Die hier- 11 gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.