9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Dr. G.________ beiziehen möchte, um die Einstellungsverfügung auf Französisch zu übersetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass es hierfür an einem im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung.