je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gestützt auf das Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 bei der Behandlung des Beschwerdeführers im C.________ (Spital) im September 2019 keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt werden konnte, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mangels strafbaren Verhaltens nicht erfüllt ist (pag. 740).