Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Nach Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).