Der Operationsbericht und das Anästhesieprotokoll vom 21. September 2019 ändern daran nichts. 7.5 Zusammenfassend geht aus dem Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 nachvollziehbar hervor, dass bei der Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die im Aktenkurzgutachten gezogenen Schlussfolgerungen stehen mit den übrigen Ermittlungserkenntnissen in Einklang. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach das Aktenkurzgutachten nicht de lege artis erstellt worden wäre. Damit kann auf die Schlussfolgerungen im Aktenkurzgutachten abgestellt werden.