Gestützt auf das Aktenkurzgutachten und die Aussagen von Dr. K.________ kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 20. und 21. September 2019 nicht vital gefährdet war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das Zuwarten mit medizinischen Massnahmen bis zum 21. September 2019 nicht in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Der Operationsbericht und das Anästhesieprotokoll vom 21. September 2019 ändern daran nichts.