Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht vital gefährdet gewesen. Es sei eine klinische Abwägung gewesen, ob man nochmals revidiere oder noch ein paar Stunden zuwarte und die konservativen Massnahmen noch etwas greifen lasse (pag. 111 f. Z. 202 ff.). Der Beschwerdeführer sei in einem sehr geschwächten Zustand gewesen. Sie habe die Entscheidung zur Operation gefällt, weil sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer keine Ressourcen mehr haben würde für eine mögliche Komplikation. Seine Entzündungswerte seien hoch gewesen und sie habe Angst gehabt, dass diese ihn zu sehr schwächten, wenn sie weiter anstiegen (pag.