61 Z. 332 ff.; pag. 110 Z. 155 ff.; pag. 111 Z. 196 ff.). Der Beschuldigte erklärte, wenn sie die Operation nicht «notfallmässig» gemacht hätten, hätte dies bedeutet, bis am Montag zu warten (pag. 59 f. Z. 274 ff.). Auf Vorhalt des Anästhesieprotokolls vom 21. September 2019 führte Dr. K.________ aus, als sie den Beschwerdeführer am Samstagmorgen visitiert hätten, sei er nicht hämodynamisch instabil gewesen. Er habe eine stabile Konstitution gehabt. Seine Urinausscheidung sei knapp, aber ebenfalls stabil gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht vital gefährdet gewesen.