Vielmehr äusserte er sich jeweils zu seinem Befinden und meldete sich bei der zuständigen Pflege, wenn er Schmerzen hatte oder nicht schlafen konnte (vgl. pag. 66 ff.). Die Schlussfolgerung im Aktenkurzgutachten, wonach beim Beschwerdeführer keine Bewusstseinseintrübung oder Desorientiertheit bestanden habe (pag. 168.040), ist gestützt auf den Pflegeverlaufsbericht vom 20. September 2019 nicht zu beanstanden. Sodann wird im Operationsbericht vom 21. September 2019 festgehalten: «Subkutan zeigen sich kleine Gaseinlagerungen, welche bis auf die Faszie reichen. Die Faszie und das ganze Subkutangewebe sind aber gut vital und blutend» (pag.