Zwar trifft zu, dass bei gewissen Ausführungen im Aktenkurzgutachten nicht belegt wird, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stützt. Seine Ausführungen decken sich aber mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den amtlichen Akten gewonnen werden können. So lässt sich dem Pflegeverlaufsbericht vom 20. September 2019 entnehmen, dass beim Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige und in der Replik – am Nachmittag und Abend des 20. September 2019 eine Urinausscheidung vorlag (um 13:45 Uhr wurde vermerkt «Urin nach wie vor knapp und konzentriert»; um 16:45 Uhr: «Cysto fördert normalen Urin, Diurese i.O.»;