168.039 f.). Da der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vital gefährdet gewesen sei, habe aus medizinischer Sicht keine Indikation zur Verlegung auf eine Intensivstation bestanden (pag. 168.041). Schliesslich verneinte Prof. Dr. I.________ eine Indikation zur sofortigen Operation am 20. September 2019 (pag. 168.039; pag. 168.042 f.). Die Entscheidung des Beschuldigten, konservativ vorzugehen und den Beschwerdeführer am folgenden Morgen neu zu beurteilen, sei nachvollziehbar und folgerichtig gewesen (pag. 168.043). Zwar trifft zu, dass bei gewissen Ausführungen im Aktenkurzgutachten nicht belegt wird, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stützt.