Prof. Dr. I.________ ging im Aktenkurzgutachten auch auf die Sachverhaltsschilderungen in der Strafanzeige vom 19. März 2020 ein und begründete einlässlich, dass zwischen dem 20. und 21. September 2019 kein Kriterium zur klinischen Diagnose einer nekrotisierenden Fasziitis erfüllt gewesen sei. Auch die Urinausscheidung über einen suprapubischen Katheter sei mit mindestens 140 ml/3 Stunden knapp, aber ausreichend gewesen. Zudem sei die Nieren-