Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Ausführungen von Prof. Dr. I.________ auf einer unvollständigen Kenntnis des Sachverhalts beruhen, zumal dem Sachverständigen für die Erstellung des Aktenkurzgutachtens die gesamten Akten, d.h. sowohl die vom Beschuldigten als auch die vom C.________ (Spital) eingereichten medizinischen Unterlagen, zur Verfügung standen (vgl. pag. 168.025). Dass bestimmte Patientendokumente im Hinblick auf deren Berücksichtigung im Strafverfahren allenfalls nachträglich geändert wurden, ist eine Vermutung des Beschwerdeführers, für die es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte gibt. Prof. Dr. I.__