7.4 Prof. Dr. I.________ begründete im Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangt, dass beim Entscheid vom Freitagabend, 20. September 2019, den Beschwerdeführer bis am Samstagmorgen, 21. September 2019, konservativ zu behandeln, aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt wurden (pag. 168.035 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Ausführungen von Prof. Dr. I._____