Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Auf die erstmals in der Replik vorgebrachten Rügen am Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 ist gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht im Einzelnen einzugehen, zumal die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten dazu keinen Anlass gaben. Der Beschwerdeführer hätte seine Rügen am Aktenkurzgutachten bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist erheben können und müssen. 7.4 Prof. Dr. I._